HIL GmbH - Allgemeine Vertragsbedingungen

(Stand: Juni 2015)

Geltungsbereich:

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der HIL GmbH.

§1

Allgemeines

(1)    Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2)    Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung
b) Besondere Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f)  unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen
g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
h) die gesetzlichen Bestimmungen.

(3)    Bestellungen sowie telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(4)    Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt die Datenverarbeitung nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer spezialgesetzlicher Regelungen.

(5)    Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Auftragnehmers sind für uns kostenfrei und begründen für uns keine Verbindlichkeit.

§ 2

Auftragsbestätigung, Preise, Rechnung

(1)    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Annahme einer Bestellung von uns spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Ausstellungsdatum, wenn nicht ein anderer Termin in der Bestellung ausdrücklich verlangt, schriftlich zu bestätigen. Sollte die Auftragsbestätigung uns nicht innerhalb dieser Frist erreichen, behalten wir uns vor, die Bestellung kostenlos zu widerrufen und den Bedarf anderweitig zu decken. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs genügt es, wenn dieser vor Zugang der Bestätigung abgesandt worden ist (Poststempel)

(2)    Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Hierin sind auch die Kosten für kopierfähige Bedienungs-, Wartungs- und Lagerungsvorschriften sowie Ersatzteillisten und sonstige schriftliche und bildliche und elektronische Unterlagen über die Liefergegenstände, die für Gebrauch, Erhaltung, Instandhaltung und Katalogisierung der Leistungs-/Liefergegenstände nötig sind, eingeschlossen.

(3)    Der Festpreis ist nach den in der Bestellung genannten Bestimmungen zu zahlen, wenn die Leistung bzw. Lieferung erbracht ist, uns eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und Fälligkeit des Rechnungsbetrages eingetreten ist (vgl. § 16). Die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung ist bei Beträgen von brutto größer als 150 € nur dann hergestellt, wenn sie den Leistungserbringer und -empfänger mit jeweils kompletter Anschrift sowie die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer, den Leistungs-/Liefergegenstand, den Leistungs-/Lieferzeitpunkt und den Prozentsatz und Mehrwertsteuerbetrag oder den Grund der Steuerbefreiung enthält. Rechnungen von brutto kleiner als 150 € müssen hingegen lediglich Name und Anschrift des Rechnungsaussteller, das Ausstellungsdatum, den Leistungs-/Liefergegenstand, den Bruttobetrag sowie den Steuersatz in % enthalten. In jedem Fall ist auf der Rechnung unsere SAP-Bestellnummer anzugeben.

(4)    Ergänzend gilt, soweit zutreffend, die Verordnung PR Nr. 30/35 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

§ 3

Liefer-/Leistungsgegenstand

(1)    Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Leistungs-/Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI, DVGW oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen oder zu liefern, dass sie am Tag der Lieferung den von uns mitgeteilten Einsatzbedingungen sowie den am Einsatzort geltenden gesetzlichen Bestimmungen genügen.

(2)    Der Auftragnehmer erbringt die Leistung nach dem bei Abnahme üblichen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

§ 4

Liefer-/Leistungstermine

(1)    Die von uns in der Bestellung vorgeschriebenen Liefer- und Leistungstermine sind bindend.

(2)    Eintretende Verzögerungen der Leistung oder Lieferung sind uns sofort nach deren Kenntnis noch vor Ablauf der Liefer- und Ausführungsfrist unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen und unsere Entscheidung zum weiteren Vorgehen ist einzuholen. Durch die verspätete Lieferung bzw. Leistung notwendig werdende Umdispositionen bezüglich des Auftrags werden von uns unverzüglich bekannt gegeben und sind von dem Auftragnehmer genau zu befolgen. Wir sind insbesondere berechtigt auf Kosten des Auftragnehmers Maßnahmen zu ergreifen, um einen Terminverzug abzuwenden.

(3)    Bei Überschreitung der vereinbarten Frist sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf – vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Die vorgenannten Rechte werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass früher verspätete Lieferungen und Leistungen von uns vorbehaltlos angenommen wurden.

(4)    Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt die an die vereinbarten Termine angeknüpften Zahlungstermine nicht.

§ 5

Austausch von Personen

(1)    Wird eine vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht dieses zu Lasten des Auftragnehmers. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer unsere Interessen angemessen berücksichtigen.

(2)    Wir können mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 6

Verpackung, Versand

(1)  Der Auftragnehmer haftet für geeignete Verpackung. War für die Verpackung ausdrücklich eine gesonderte Vergütung vereinbart, sind wir berechtigt, das Versandmaterial an die Anschrift des Vertragspartners unter Rückbelastung von 2/3 des Verpackungswertes zurückzusenden. Der Rückversand erfolgt für die HIL frachtfrei an die von der HIL vorgeschriebene Empfangsstelle. Die Versandart wird von uns bestimmt. Tragen wir die Kosten des Versandes, so ist die Lieferung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles auf dem preisgünstigen Weg zu befördern.

(2)  Versandanzeigen sind in 3-facher Ausfertigung, für jede Empfangsstelle getrennt, sofort nach Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Packzettel in neutraler Form beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben. Liegen uns bei Eingang des Leistungs-/Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Auftragnehmers. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Leistung/Lieferung auf dessen Kosten zu verweigern.

(3)  Ist uns die Entgegennahme des Leistungs-/Liefergegenstandes infolge höherer Gewalt oder sonstiger außerhalb unseres Willens liegender Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, dem Auftragnehmer eine andere Empfangsstelle zu nennen.  

§ 7

Annahme/Abnahme

(1)    Der Auftragnehmer wird uns nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der beauftragten Leistungen/Lieferungen die Abnahmebereitschaft erklären und alle zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen übergeben. Nach Zugang der Abnahmebereitschaftserklärung werden wir innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme durchführen.

(2)    Sicherheitsmängel berechtigen uns immer zur Abnahmeverweigerung. Die dem Auftragnehmer und uns entstehenden Mehrkosten für nicht von uns zu vertretenden wiederholt erforderlich werdenden Abnahmeversuchen trägt der Auftragnehmer.

(3)    Bei Leistungen/Lieferungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat der Auftragnehmer uns rechtzeitig schriftlich zur Prüfung aufzufordern. Unterlässt er dies, so hat er auf Verlangen die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen zur Ermöglichung der Überprüfung zu tragen. § 641 a BGB findet keine Anwendung.

§ 8

Gefahrübergang

Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung der Ware am Erfüllungsort bzw. mit Abnahme auf uns über.

§ 9

Fertigungsprüfungen, Endkontrollen, Gewicht

(1)    Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werke des Auftragnehmers und seiner Unterauftragnehmer zu prüfen.

(2)    Haben wir uns eine Endkontrolle des fertig gestellten Liefergegenstandes im Werk des Auftragnehmers durch uns und/oder durch einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns bzw. dem beauftragten Dritten die Bereitschaft zur Endkontrolle schriftlich, spätestens 14 Tage vorher, mitzuteilen.  Im Falle der Endkontrolle durch einen beauftragten Dritten hat uns der Auftragnehmer das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren, zuzuleiten.

(3)    Die Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers mit Ausnahme der Kosten für das von uns entsandte Personal.

(4)    Die Fertigungsprüfung und die Endkontrolle stellen keine Abnahme im Rechtssinne dar und entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen Erfüllungsverpflichtungen.

(5)    Für die Gewichtsermittlung gelten die von unseren verantwortlichen Mitarbeitern auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte (unter Einbeziehung der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen). Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen, auf den Frachtbriefen nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferungen die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Leistungs-/Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der Lieferant das Liefergewicht nachzuweisen.

(6)    Auf evtl. benötigte Werkszeugnisse für die betreffende Lieferleistung wird innerhalb der Bestellung hingewiesen bzw. dies explizit aufgeführt. Die Entlohnung dieser Leistung (Werkszeugnisse) muss im jeweiligen Angebotspreis enthalten sein. Es wird keine separate Entlohnung gewährt.

 

§ 10

Mängelhaftung

(1)     Im Rahmen der Mängelhaftungsrechte sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache/Herstellung eines neuen Werkes innerhalb angemessener Frist zu verlangen. In diesem Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzleistung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatzleistung, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(2)    Schlägt die Nacherfüllung fehl oder kommt der Auftragnehmer innerhalb der von uns gesetzten Frist seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtung oder ist ihm die Ersatzleistung/-lieferung nicht möglich, so können wir ohne weitere Fristsetzung die Rechte nach § 437 BGB bzw. nach § 634 BGB geltend machen. In dringenden Fällen, insbesondere bei der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden sind wir berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand  oder eine mangelhafte Leistung auf Kosten des Auftragnehmers auszubessern oder auf unsere Veranlassung hin von Dritter Seite Ersatz zu beschaffen.

(3)    Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Mängelhaftungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Leistungs-/Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle bzw. mit Abnahme der Leistung. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt sie neu zu laufen.

§ 11

Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz

(1)    Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus haben wir Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die uns insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen hat; über Art und Umfang von Rückrufaktionen werden wir den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten.

(2)    Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Vorauftragnehmern oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

(3)    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten und uns dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.

§ 12

Abtretungsverbot

Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Auftragnehmer seine gegen uns bestehenden Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Das Gleiche gilt für die Vorausabtretung zukünftiger Ansprüche. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Auftragnehmers wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.

§ 13

Überlassung von Unterlagen; Werbung

(1)    Dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Bearbeitung des Angebotes und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet und Dritten ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen nach Erledigung unserer Anfrage bzw. unaufgefordert nach Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung unverzüglich zurückzugeben.

(2)    Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, Datensätze usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen; anderenfalls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten bzw. Fehler berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Auftragnehmer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

(3)    Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns befugt, seine Rechtsbeziehung zu uns in Bezug auf seinen Status als unser Auftragnehmer zu Werbezwecken zu benutzen.

§ 14

Schutzrechte

(1)    Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, wie Patente, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster, nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.

(2)    Der Auftragnehmer räumt uns und ggf. dem Eigentümer das ausschließliche und unentgeltliche Benutzungsrecht an allen bei der Herstellung der Liefergegenstände verwendeten Schutzrechten und Schutzrechts-Anmeldungen, Zeichnungen und sonstigem Know-how ein.

§ 15

Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns bezeichnete Bestimmungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Bonn.

§ 16

Zahlungsbedingungen

(1)    Rechnungen sind uns nach dem Versand der Liefergegenstände oder nach Ausführung der vertragsgemäßen Leistung bzw. Lieferung innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Soweit in den Bestellungen keine Sonderbestimmungen genannt sind, werden Rechnungsbeträge nach Ablauf von 30 Tagen fällig.

(2)    Zahlungsfristen beginnen mit dem Eingangstag der Rechnung bei uns. Zur Wahrung der Zahlungsfrist ist der Eingang unserer Anweisung bei dem von uns beauftragten Kreditinstitut maßgeblich. Wir behalten uns jedoch vor, die Zahlung vor Ablauf von 30 Tagen zu tätigen und damit ein evtl. eingeräumtes Skonto in Anspruch zu nehmen.

(3)    Bei gegenseitiger Geschäftsverbindung sind wir berechtigt, mit Gegenforderungen, gleich welcher Art, aufzurechnen. Die Aufrechnung durch den Auftragnehmer ist nur mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Forderungen zulässig.

§ 17

Sonstiges

(1)    Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bonn. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(2)    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3)    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollte es eine ausfüllungsbedürftige Lücke geben, wird dadurch die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

§ 18

Mindestlohngesetz

(1)    Soweit der Lieferant Dienst- oder Werkleistungen erbringt, sichert er zu, seinen Arbeitnehmern, die unter den Geltungsbereich des Mindestlohngesetz  (MiLoG) fallen, mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG dauerhaft und rechtzeitig zu zahlen und die weiteren Pflichten aus dem MiLoG insbesondere die Aufzeichnungspflichten einzuhalten.

(2)    Bedient sich der Lieferant zur Erfüllung seiner dienst- oder werkvertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Nachunternehmer, wird er diese ebenfalls zur Zahlung des gesetzlichen vorgegebenen Mindestlohns und zur Einhaltung aller sonstigen Pflichten nach dem MiLoG vertraglich verpflichten. Soweit der Nachunternehmer im Zuge seiner eingegangenen Verpflichtungen seinerseits weitere Nachunternehmer mit Dienst- oder Werkvertragsleistungen beauftragt, hat er sicherzustellen, dass auch diese Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden.

(3)    Der Lieferant übernimmt zu unseren Gunsten sämtliche Kosten, die aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte, insbesondere durch Arbeitnehmer des Lieferanten und weiterer Nachunternehmer, wegen der Verletzung des MiLoG durch den Lieferanten oder durch Nachunternehmer entstehen.

(4)    Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen das MiLoG und/ oder die vorgenannten Pflichten, sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.